Grundsätze
Die Abrechnung von anwaltlichen Honoraren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das zwischen Gebühren für die bloße Beratung und solchen für die Vertretung unterscheidet.
1. Beratung
Die Höhe der Gebühren für einen mündlich oder schriftlich erteilten Rat oder eine Auskunft wird grundsätzlich zwischen Mandant und Anwalt individuell ausgehandelt (§ 34 Absatz 1 Satz 1 RVG).
Ist ausnahmsweise keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, kann der Rechtsanwalt die übliche Vergütung verlangen (§ 34 Absatz 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 612 Absatz 2 BGB). Ist der Mandant Verbraucher, so beträgt die Gebühr dann höchstens 250,− EUR, im Falle der Erstberatung höchstens 190,− EUR, jeweils zuzüglich MwSt. (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).
Im Falle eines weiteren Tätigwerdens wird die Erstberatungsgebühr angerechnet.
2. Vertretung
Kann das Problem durch eine bloße Beratung nicht gelöst werden, sondern ist eine Kontaktaufnahme zum Gegner oder die Anrufung eines Gerichts erforderlich, fallen in derselben Angelegenheit mehrere Gebühren an:
- Im außergerichtlichen Bereich gibt es eine Geschäfts- und ggf. eine Einigungsgebühr.
- Im Prozeß sind dies üblicherweise eine Verfahrens- und eine Termins- sowie ggf. eine Einigungsgebühr.
- Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen des Anwalts für Porto und Telefon, Kopien und Fahrtkosten sowie die Mehrwertsteuer.
Die Höhe der Gebühren richten sich, worauf ich Sie nach § 49 b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hinweisen muß, nach dem sog. Gegenstandswert, also dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Angelegenheit.
Im Falle eines Prozeßgewinns hat der Gegner regelmäßig die Kosten des Gerichts und beider Anwälte zu tragen.
Weitere Informationen zum Gebührenrecht finden Sie in der folgenden Darstellung der Bundesrechtsanwaltskammer (für das pdf-Format benötigen Sie z.B. den Adobe Reader® oder den in Form einer zip-Datei auch ohne Installation funktionierenden Foxit PDF Reader®, die Sie beide hier herunterladen können).
Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe
Auch einkommensschwache Personen haben haben natürlich das Recht, sich anwaltlichen Beistandes zu bedienen. So gibt es
- Beratungshilfe für das außergerichtliche Tätigwerden des Anwalts und
- Verfahrenskostenhilfe, wenn ein gerichtliches Verfahren notwendig wird.
Anträge für die Beratungshilfe und die Verfahrenskostenhilfe können Sie hier herunterladen. Ich bin Ihnen beim Ausfüllen der Anträge gerne behilflich.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese eventuell die Kosten einer Beratung.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, Deckungsschutz bei seiner Rechtsschutzversicherung zu beantragen. Oftmals ist es für einen Nichtjuristen aber nur schwer möglich, festzustellen, ob er im konkreten Fall überhaupt eine Leistung der Versicherung erwarten kann und die von den Versicherung verlangten Auskünfte zu erteilen. Deshalb übernehme ich für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und setze mich mit dieser auseinander. Hierfür benötige ich eine Kopie Ihres Versicherungsscheins.
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