Kosten

Grundsätze

Die Abrechnung von anwaltlichen Honoraren erfolgt nach dem Rechtsanwalts­ver­gütungsgesetz (RVG), das zwischen Gebühren für die bloße Beratung und solchen für die Vertretung unterscheidet.

1. Beratung

Die Höhe der Gebühren für einen mündlich oder schriftlich erteilten Rat oder eine Aus­kunft wird grundsätzlich zwischen Mandant und Anwalt indi­viduell aus­gehan­delt (§  34  Absatz 1 Satz 1 RVG).

Ist ausnahmsweise keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, kann der Rechts­anwalt die übliche Vergütung verlangen (§ 34 Absatz 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 612 Absatz 2 BGB). Ist der Mandant Verbraucher, so beträgt die Gebühr dann höchstens 250,− EUR, im Falle der Erstberatung höchstens 190,− EUR, jeweils zuzüglich MwSt. (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).

Im Falle eines weiteren Tätigwerdens wird die Erst­beratungsgebühr an­ge­rech­net.

2. Vertretung

Kann das Problem durch eine bloße Beratung nicht gelöst werden, son­dern ist ei­ne Kontaktaufnahme zum Gegner oder die Anrufung eines Gerichts erfor­derlich, fallen in der­selben Angelegenheit mehrere Gebüh­ren an:

  • Im außergerichtlichen Bereich gibt es eine Geschäfts- und ggf. eine Eini­gungs­gebühr.
  • Im Prozeß sind dies üblicherweise eine Verfahrens- und eine Termins- sowie ggf. eine Eini­gungsgebühr.
  • Zu den einzelnen Gebühren kommen noch die Auslagen des Anwalts für Porto und Telefon, Kopien und Fahrtkosten sowie die Mehrwertsteuer.

Die Höhe der Gebühren richten sich, worauf ich Sie nach § 49 b Absatz 5 der Bun­desrechtsanwaltsordnung (BRAO) hinweisen muß, nach dem sog. Gegenstands­wert, also dem wirtschaftlichen Interesse des Man­danten an der Ange­legenheit.

Im Falle eines Prozeßgewinns hat der Gegner regelmäßig die Kosten des Ge­richts und bei­der Anwälte zu tragen.

Weitere Informationen zum Gebührenrecht finden Sie in der folgenden Darstellung der Bundesrechtsanwaltskammer (für das pdf-Format benötigen Sie z.B. den Adobe Reader® oder den in Form einer zip-Datei auch ohne Installation funktio­nierenden Foxit PDF Reader®, die Sie bei­de hier herunterladen können).

Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Auch einkommensschwache Personen haben haben natürlich das Recht, sich an­waltlichen Beistandes zu bedienen. So gibt es

  • Beratungshilfe für das außerge­richtliche Tätigwerden des Anwalts und
  • Verfahrenskosten­hilfe, wenn ein gericht­liches Ver­fahren notwendig wird.

Anträge für die Beratungshilfe und die Verfahrenskostenhilfe können Sie hier herunterla­den. Ich bin Ihnen beim Ausfüllen der Anträge gerne be­hilflich.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, über­nimmt die­se eventuell die Kosten einer Beratung.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Ver­sicherungsnehmers, Deckungsschutz bei seiner Rechts­schutzversicherung zu bean­tra­gen. Oftmals ist es für einen Nicht­juristen aber nur schwer möglich, festzu­stellen, ob er im konkreten Fall überhaupt eine Leistung der Versicherung erwarten kann und die von den Versicherung verlangten Auskünfte zu erteilen. Deshalb über­nehme ich für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechts­schutzver­sicherung und setze mich mit dieser auseinander. Hierfür benötige ich eine Kopie Ihres Ver­siche­rungs­scheins.

 

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